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   BFH, 15.03.1993 - V R 109/89   

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https://dejure.org/1993,1352
BFH, 15.03.1993 - V R 109/89 (https://dejure.org/1993,1352)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1993 - V R 109/89 (https://dejure.org/1993,1352)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1993 - V R 109/89 (https://dejure.org/1993,1352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO
    Anwendung bei der Umsatzsteuer
    Einschaltung von Angehörigen

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 131
  • NJW 1994, 216
  • FamRZ 1993, 1434 (Ls.)
  • BB 1993, 1724
  • DB 1993, 1808
  • BStBl II 1993, 728
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    a) Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch); es muß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (Senatsurteile vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 28. Januar 1988 V R 112/86, BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473; vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).

    Eine entsprechende Vorschrift enthielt das Umsatzsteuerrecht in den Streitjahren nicht (Senatsurteil in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913, unter 2. c).

    Im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist ein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1973/1980 danach nicht bereits zu verneinen, wenn über Leistung und Gegenleistung zwar Vereinbarungen vorliegen, deren Vollzug aber nicht vertragsgemäß ist, oder wenn die Vereinbarungen nicht dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist (Senatsurteil in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    Die Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht, die unter solchen Umständen den Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber- oder Mieter-Ehegatten versagt (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160), läßt sich auf das Umsatzsteuerrecht nicht übertragen.

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Vorschrift des § 12 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die der Abgrenzung des privaten und betrieblichen/beruflichen Bereichs im Ertragsteuerrecht dient (BFH-Beschluß in BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, unter C. III. 1., 2.).

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    a) Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch); es muß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (Senatsurteile vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 28. Januar 1988 V R 112/86, BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473; vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).
  • BFH, 07.11.1991 - V R 116/86

    - Unternehmereigenschaft eines GbR-Gesellschafters durch Vermietung an

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    Selbst der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann dieser den Gebrauch von Gegenständen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches überlassen (Senatsurteil vom 7. November 1991 V R 116/86, BFHE 166, 195, BStBl II 1992, 269).
  • BFH, 28.01.1988 - V R 112/86

    - Zur Behandlung von Wasserhauptleitungsbeiträgen einer Gemeinde - Zum Begriff

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    a) Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erfordert eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (Leistungsaustausch); es muß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet (Senatsurteile vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; vom 28. Januar 1988 V R 112/86, BFHE 152, 360, BStBl II 1988, 473; vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).
  • BFH, 24.06.1992 - V R 151/84

    Vorabentscheidungsbeschluss Sechste EG-Richtlinie

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    Für die Streitjahre ab 1980 wird ferner die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1980 zu beachten sein (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des Senats vom 24. Juni 1992 V R 151/84, BFHE 168, 477)1.
  • BFH, 03.12.1992 - V R 23/89

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Verlagerung des privaten

    Auszug aus BFH, 15.03.1993 - V R 109/89
    Dies gilt auch für die Zeiten der Vermietung an die Sozietäten (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1992 V R 23/89, zum Abdruck in BFH/NV vorgesehen).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 3027/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung eines

    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, S. 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • BVerfG, 19.12.1995 - 2 BvR 1791/92

    Steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • FG Baden-Württemberg, 07.08.2020 - 9 K 2621/18

    Zum Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit, des Vorsteuerabzugsrechts sowie

    Zwar könnten die ertragsteuerlichen Anforderungen nicht auf die USt übertragen werden (Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 15.03.1993 V R 109/89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 728).
  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvR 796/91

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von

    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvR 1293/90

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von

    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvR 1451/90

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von

    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • BFH, 18.01.1995 - XI R 21/94

    Abziehbarkeit von Rechnungen eines Unternehmers als Vorsteuer nach dem

    Entgegen der Auffassung des FA können die Anforderungen, wie sie das Ertragsteuerrecht bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufstellt, nicht auf das Umsatzsteuerrecht übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1993 V R 109/89, BFHE 172, 131, BStBl II 1993, 728 m. w. N.).
  • BFH, 15.03.1993 - V R 110/89

    Umsatzsteuer; Mietzahlungen auf Konto des Mieter-Ehegatten (§ 14 UStG )

    Dies hat der Senat in dem zwischen der Ehefrau des Klägers und dem FA ergangenen Urteil vom heutigen Tag Az. V R 109/89 (BFHE 172, 131, BStBl II 1993, 728) näher dargelegt und begründet.
  • BFH, 05.05.1994 - V R 53/92

    Vorsteuerabzug für Bauleistungen in einer an Arzt vermieteten Praxis im Haus

    Sie beruht auf der Vorschrift des § 12 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die der Abgrenzung des privaten und betrieblichen Bereichs im Ertragsteuerrecht dient (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 1993 V R 109/89, BFHE 172, 131, BStBl II 1993, 728).
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